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BFH 15.07.2003 VIII R 19/02, NWB 1/2/2004 S. 4

Lohnsteuer | Ausbildung eines Unteroffizieranwärters zum Telekommunikationselektroniker (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)

Wie der entschieden hat, befindet sich ein Kind, das als Unteroffizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet wird, in einer Berufsausbildung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Anschluss an , BStBl 2002 II S. 523). Der Senat führt dazu weiter aus: Die Rspr. des BFH, nach der Kinder, die ihren Grundwehrdienst leisten, nicht für das Kindergeld zu berücksichtigen sind (, BStBl 2001 II S. 675), steht dem nicht entgegen. Wer seinen Grundwehrdienst leistet, bereitet sich damit gerade nicht auf eine Laufbahn innerhalb der Bundeswehr vor, sondern erfüllt eine gesetzliche Verpflichtung gem. § 1 WPflG. Der Grundwehrdienst eines Wehrpflichtigen ist daher nicht als Ausbildung anzusehen.