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NWB Nr. 1 vom Seite 99 Fach 27 Seite 5725

Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen in der Sozialversicherung 2004

von Jürgen Steffens, Bad Breisig

Nachstehend werden die ab dem geltenden Beitragsbemessungs- und Entgeltgrenzen der Sozialversicherung zusammengefasst. Nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz vom (BGBl 2002 I S. 4637) ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (RV) für 2003 über die übliche Dynamisierungsregelung hinaus auf monatlich 5 100 € im Westen und auf 4 250 € im Osten angehoben worden. Sie wird in den Folgejahren ab 2004 wieder wie bisher entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung dynamisiert. In der RV gelten – ebenso wie in der Arbeitslosenversicherung (AloV) – für West und Ost weiterhin getrennte Werte; sie belaufen sich für 2004 auf 5 150 € West und 4 350 € Ost.

In der Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PflV) wurde die Einheitlichkeit zwischen Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) und Beitragsbemessungsgrenze aufgehoben; die Versicherungspflichtgrenze wurde losgelöst von der Dynamisierungsregelung für 2003 auf 3 825 € (= 75 % der RV-Grenze-West) erhöht. Die Anpassung analog der RV-Regelung ergibt für 2004 einen Betrag von 3 862,50 €. Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze verbleibt es bei der Dynamisierungsregelung auf bi...