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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 3882/96

Gesetze: FGO § 102, AO § 152 Abs. 1

Verspätungszuschlag bei Nichtdurchführung der Vorjahresveranlagungen

Leitsatz

  1. Das Finanzgericht prüft die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nur darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

  2. Die noch nicht durchgeführte Veranlagung der Vorjahre ist grundsätzlich kein Umstand, der die Nichtabgabe der Steuererklärung rechtfertigt und demzufolge der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichteinhaltung der Steuererklärungsfrist entgegensteht.

Fundstelle(n):
VAAAB-14263

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