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Grundlagen - Stand: 07.04.2021

Lieferungen / sonstige Leistungen

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Lieferung und sonstigen Leistung

Nach § 1 UStG unterliegen der Umsatzbesteuerung alle Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3 UStG), die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Leistung, als Oberbegriff für Lieferungen und sonstige Leistungen, kann alles das sein, was zum Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs gemacht werden kann. Dabei ist allein die tatsächliche Realisierung der Leistung – das Erfüllungsgeschäft – für die Umsatzbesteuerung maßgeblich. Ob der Leistung eine schuldrechtliche Verpflichtung zu Grunde liegt, ist unerheblich. Der Umsatzbesteuerung unterliegen auch Leistungen, die unsittlich, verboten oder strafbar sind. Keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne ist die Hingabe von Zahlungsmitteln zur Erfüllung einer Verpflichtung.

Grundsätzlich unterliegen nur Leistungen gegen Entgelt der Umsatzbesteuerung (Ausnahme: unentgeltliche Wertabgaben, innergemeinschaftliches Verbringen). Dem Erfüllungsgeschäft muss demnach ein Leistungsaustausch zu Grunde liegen.

Bei der Ausgabe von Gutscheinen können Lieferungen oder sonstige Leistungen bereits mit deren Übergabe erbracht sein.

II. Lieferungen

Unter den Begriff der Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) fallen Leistungen, in denen

  • der Leistende

  • dem Leistungsempfänger

  • Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (Abschn. 3.1 UStAE).

    • Der Leistungsempfänger wird in die Lage versetzt, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen, indem ihm Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zugewendet werden.

    • Das Verbringen eines Gegenstandes aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung gilt als Lieferung (§ 3 Abs. 1a UStG).

Zum Zeitpunkt und Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung siehe Stichwort „Ortsbestimmung”

1. Verschaffung der Verfügungsmacht

Der Leistende versetzt den Leistungsempfänger in die Lage, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen (Abschn. 3.1 UStAE).

Dem Leistungsempfänger muss Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zugewendet werden. Bei Leistungen, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch solche einer sonstigen Leistung enthalten, muss der wirtschaftliche Gehalt in der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Gegenstand bestehen, um die Leistung als Lieferung zu qualifizieren.

Der Begriff der Verschaffung der Verfügungsmacht ist nicht deckungsgleich mit der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung. Die Lieferung kann durch zivilrechtliche Eigentumsübertragung erfolgen, ist jedoch nicht daran gebunden.

Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist nach den Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden (Abschn. 3.7 UStAE).

Zum Begriff Leistungsaustausch siehe das Stichwort .

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