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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 20/00

Gesetze: MOG § 10 Abs. 1 S. 1 VwVfG § 98

Abtretung des Anspruchs auf Gewährung von Ausfuhrerstattung

Leitsatz

Ist der Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattung vom Zedenten nur zur Sicherheit an eine Bank abgetreten worden und wird die Ausfuhrerstattung vor Eintritt des Sicherungsfalls vereinbarungsgemäß von der Bank auf das Konto des Zedenten überwiesen, so bleibt dieser Leistungsempfänger mit der Folge, dass der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben ist.

Fundstelle(n):
YAAAB-14074

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