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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2835/01

Gesetze: EStG § 3 Nr.11, EStG § 18 Abs. 1 Nr.3

Zur Steuerfreiheit von aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG

Leitsatz

Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind als Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nur für denjenigen steuerfrei, dem sie bewilligt worden sind. Aus kommunalen Mitteln gewährte Beihilfen zur Deckung der Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes sind daher auch dann nicht steuerfrei, wenn auf Antrag der Eltern die Zahlung unmittelbar an die Betreuungsperson erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 769 Nr. 13
LAAAB-14061

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