Weiterzahlung von Kindergeld nach bis zum geltenden Recht
Leitsatz
§ 78 Abs. 3 EStG ist analog auch auf die Kindergeldtatbestände des § 2 Abs. 4 BKGG in der bis zum geltenden Fassung
auszudehnen.
Die für eine Analogie erforderliche Gesetzeslücke ist zu bejahen, weil § 78 Abs. 3 EStG nur die Kindergeldtatbestände des
§ 2 Abs. 2 BKGG a.F. und nicht auch die des § 2 Abs. 4 BKGG a.F. in Bezug nimmt.
§ 78 EStG soll einen reibungslosen Übergang vom bisherigen Kindergeldrecht zu den Neuregelungen im EStG sicherstellen. Unter
Vertrauensgesichtspunkten ist daher Kindergeld nach altem Recht noch für eine Übergangszeit von einem Jahr weiterzu- gewähren,
soweit nach neuem Recht kein solcher Anspruch mehr besteht.
Fundstelle(n): AAAAB-13460
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