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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - IV 1009/99

Gesetze: EStG 1990 § 21 Abs. 2 S. 1EStG 1990 § 52 Abs. 21EStG 1990 § 10dEStG-DDR § 21 Abs. 2 EStG-DDR § 17 Abs. 2 EStG-DDR § 17 Abs. 3

Keine Anwendung der großen Übergangsregelung für die Nutzungswertbesteuerung von Wohnungen im Beitrittsgebiet

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1991

Leitsatz

1. Eine analoge Anwendung der großen Übergangsregelung zur Nutzungswertbesteuerung gem. § 52 Abs. 21 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 auf Wohnungen im Betrittsgebiet setzt voraus, dass die Regelungen zur Nutzungswertbesteuerung nach DDR-Recht dem Recht der damaligen Bundesrepublik im Wesentlichen entsprochen haben (vgl. Rückverweisung im ersten Revisionsverfahren durch , BStBl 1998 II S. 142).

2. Eine Vergleichbarkeit der Regelungen zur Nutzungswertbesteuerung in beiden Rechtsystemen scheitert hier jedoch bereits daran, dass das Steuerrecht der DDR eine dem § 10d EStG 1986 entsprechende uneingeschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit mit den Optionen des Verlustrücktrags bzw. Verlustvortrags nicht kannte. Die Frage, ob die Vergleichbarkeit bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass das DDR-Recht bei der Nutzungswertbesteuerung den wichtigen Anwendungsfall ausgrenzte, dass der Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezog und im eigenen Einfamilienhaus wohnte, konnte deshalb unentschieden bleiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAB-13199

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