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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - II 268/95

Gesetze: InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 1a InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 1b InvZulG § 5 Abs. 2 Nr. 2

Erhöhte Investitionszulage gem. § 5 Abs. 2 InvZulG 1993: Auslegung des Begriffs „verarbeitendes Gewerbe„

Investitionszulage 1993

Leitsatz

1. Mangels gesetzlicher Definition richtet sich die Auslegung des Begriffs „verarbeitenden Gewerbes„ i.S.d. § 5 Abs. 2 InvzulG nach der Verkehrsauffassung. Hierunter fallen alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Erzeugnisse zu bearbeiten, um dabei andere Produkte herzustellen.

2. Die Gewährung der erhöhten Investitionszulage setzt jedoch voraus, dass mit den im Investitionszeitraum produzierten Gütern auch tatsächlich Umsätze erzielt wurden, da im Gegensatz zu der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise bloße Vorbereitungsmaßnahmen investitonszulagenrechtlich nicht begünstigt sind.

Fundstelle(n):
LAAAB-13196

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