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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - II 118/95

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 42, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 12 Nr. 2, AO 1977 § 41 Abs. 2, BGB § 117 Abs. 1

Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge;

zum Gestaltungsmissbrauch bei wirtschaftlicher Entsprechung der Versorgungsleistungen des Übernehmers mit den Mietzahlungen des Übergebers;

keine Qualifizierung von Versorgungsleistungen als dauernde Last bei Übertragung eines Einfamilienhauses.

gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992

Leitsatz

1. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Regeln (Fremdvergleich, zivilrechtliche Wirksamkeit, tatsächliche Durchführung).

2. Die Vereinbarung einer Versorgungsleistung des Übernehmers an den Übergeber begründet selbst dann keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO, wenn sich die Versorgungszahlungen mit den Mietzahlung des Übergebers betragsmäßig nahezu decken, da die Sicherstellung und Erhaltung von Familienvermögen durch dessen Übertragung auf die leistungsfähigere, jüngere Generation ein anzuerkennendes außersteuerliches Motiv darstellt.

3. Die Qualifizierung einer im Rahmen vorweggenommener Erbfolge vereinbarten Versorgungsleistung als dauernde Last (sog. Versorgungsrente) setzt die Übertragung einer ertragbringenden Wirtschaftseinheit voraus. Diese Voraussetzung ist bei der Übertragung eines bislang selbst genutzten Einfamilienhauses auch dann nicht erfüllt, wenn das Haus im Zuge der Übergabe an den Übertragenden vermietet wird, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Erträge angefallen sind, die sich der Übergeber hätte vorbehalten können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
RAAAB-13194

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