Büro- und Praxisräume im Wohnhaus als
Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer
Begriff
eines häuslichen Arbeitszimmers
Steuerliche Anerkennung
eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen
Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach Aufhebung des
Vorbehalts der Nachprüfung wegen der im Wege einer Ortsbesichtigung
gewonnenen neuen Erkenntnisse
Einkommensteuer 1996
Leitsatz
1. Für die Frage, ob Büro-
oder Praxisräume als Betriebstätte oder als häusliches
Arbeitszimmer anzusehen sind, können folgende Abgrenzungsmerkmale von
Bedeutung sein:
räumliche Integration in die
Wohnung
Verhältnis der beruflich
genutzten Fläche zur Wohnfläche
Bewertungsrechtliche Einstufung
des Gebäudes
Ausstattung der beruflichen
Räume
Art der beruflichen
Nutzung
Beschäftigung fremder
Arbeitnehmer in den Räumen
Schwerpunkt der beruflichen
Tätigkeit.
2. Hier: Beurteilung der im Keller
eines Wohnhauses befindlichen Notfallpraxis und des im Erdgeschoss gelegenen
Büros einer Ärztin, die den überwiegenden Teil ihrer
Tätigkeit in der vom Wohnhaus getrennten Gemeinschaftspraxis ausübt,
als häusliches Arbeitszimmer.
3. Ein
„häusliches” Arbeitszimmer liegt vor, wenn die
Arbeitsräume nach dem Gesamtbild der Verhältnisse räumlich eng
in die private Lebenssphäre in der Weise eingebunden sind, dass sie einer
finanzamtlichen Überprüfung ihrer tatsächlichen Nutzung nicht
bzw. nur schwer zugänglich sind. Eine derartige Einbindung in die
häusliche Privatsphäre besteht nicht nur, wenn der Arbeitsraum
baulich in den eigentlichen Wohnbereich integriert ist, sondern auch, wenn er
–unabhängig von den jeweiligen baulichen Gegebenheiten–
wegen seiner räumlichen Nähe nach dem Gesamtbild des
äußeren Eindrucks zum Wohnhaus/Wohnung gehört, wobei es
entscheidend auf den Umfang des häuslichen Machtbereichs ankommt.
4. Einem zwischen Eheleuten und einem
nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrag über sich im Wohnhaus
der Eheleute befindende und in deren Wohnbereich eingegliederte, nicht genau
bezeichnete einzelne Räume ist die steuerliche Anerkennung zu versagen.
5. Das FA kann einen
Einkommensteuerbescheid auch noch nach der Aufhebung des wegen der Beurteilung
des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht bei den
Vermietungseinkünften verfügten Vorbehalts der Nachprüfung
aufgrund der im Rahmen einer Ortsbesichtigung des fraglichen Gebäudes
nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen ändern, wenn sich nach der
Aktenlage, insbesondere auch der unter Mitwirkung eines Steuerberaters
angefertigten Steuererklärung keine – weitere
Ermittlungsmaßnahmen bedingenden – Zweifel aufdrängten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAB-13178
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