Geben die früheren
Gesellschafter einer GbR nach dem Verkauf ihrer Anteile die
Feststellungserklärung für ein vor dem Verkauf liegendes
Wirtschaftsjahr und nehmen sie dabei entgegen den vertraglichen Vereinbarungen
mit den Anteilserwerbern die Sonderabschreibung nach
§ 4 FördG in
Anspruch, so ist der auf dieser Basis ergangene, an die früheren
Gesellschafter gerichtete und bestandskräftig gewordene
Feststellungsbescheid nicht nichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem FA bei
Erlass des Feststellungsbescheids weder der Gesellschafterwechsel noch die
Absprache zu
§ 4 FördG
bekannt war (Ausführungen zur anspruchsberechtigten
„Gesellschaft„ i.S. von
§ 1 Abs. 1 Satz 2
FördG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 372 Nr. 6 ZAAAB-13135
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