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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 145/00

Gesetze: EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 KStG 1991 § 8 Abs. 1

Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung

Körperschaftsteuer 1994

Leitsatz

1. Eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ist zulässig unter der Voraussetzung, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist. Entscheidend für den Wert der Beteiligung sind im Rahmen des Gesamtunternehmens neben Ertragslage und Ertragsaussichten auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens.

2. Bei der Ermittlung des Teilwerts ist der Ertragswert um einen Zuschlag in Höhe der auf dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) ruhenden Tarifbelastung zu erhöhen, denn diese könnte durch Ausschüttung des vEK ohne steuerliche Belastung realisiert werden, indem nach der Ausschüttung eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird.

3. Für eine Beteiligung, die der Inhaber in seiner Eröffnungsbilanz zulässiger Weise teils mit dem Teilwert, und teils mit dem fortgeführten Buchwert des Vorinhabers bilanziert hat, ist hinsichtlich einer Teilwertabschreibung ein einheitlicher Wertansatz auf den Bilanzstichtag zu bilden, da die Anteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.

Fundstelle(n):
TAAAB-12888

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