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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 486/99 EFG 2003 S. 951 Nr. 13

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, FGO § 74, FGO § 42, AO 1977 § 351 Abs. 2, GewStG § 35b

Pensionszusage an über 60 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer

Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens

Gewerbesteuermessbescheid und Bescheid über Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlusts keine Folgebescheide zu Körperschaftsteuerbescheid

Körperschaftsteuer 1991 bis 1993,

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum bis 1993,

einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis 1993,

ges. Festst. d. verbl. körperschafsteuerl. Verlustabz. zum bis 1993 und ges. Festst. d. vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Leitsatz

1. Die Zusage einer Pension durch eine GmbH aus den neuen Bundesländern an ihren fast 64-jährigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der vorher in dem Einzelunternehmen tätig war, aus dem die GmbH hervorgegangen ist, mit einer Altersgrenze für das Ruhegehalt mit Vollendung des 70. Lebensjahres führt mangels Erdienbarkeit zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Wird der Erdienenszeitraum durch eine fast sechs Jahre später abgeschlossene Nachtragsvereinbarung auf zehn Jahre verlängert, kann die vertragliche Regelung auf den Zeitraum vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Nachzahlungsverbot nicht rückbezogen werden.

2. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO muss die Entscheidung des anderen Rechtsstreits vorgreiflich sein; die Entscheidung im anhängigen Verfahren muss dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen.

3. Ein Gewerbesteuermessbescheid ist im Verhältnis zum Körperschaftsteuerbescheid kein Folgebescheid. Auch ein Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlusts ist im Verhältnis zum Körperschaftsteuerbescheid kein Folgebescheid.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 675 Nr. 11
EFG 2003 S. 951 Nr. 13
BAAAB-12829

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