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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 644/02

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2FGO § 69 Abs. 3GrEStG § 3GrEStG § 16 Abs. 2GG Art. 3 Abs. 2 AusglLeistG § 3 AusglLeistG § 6 Abs. 2 VermG § 34 Abs. 3 EigentÜbertrG § 11 Bodenreform-VO FlErwV § 11 Mauergrundstücksgesetz Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung des Feststellungsbescheides für die Grunderwerbsteuer vom

Grunderwerbsteuer beim Rückerwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Beitrittsgebiet, die zuletzt im Besitz der Staatlichen Forstbetriebe gewesen sind

Leitsatz

Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines aufgrund des Rückerwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids wegen folgender Rechtsfragen:

  • Absehen von der GrESt beim Rückerwerb des durch die Bodenreform-VO vom September 1945 konfiszierten väterlichen Grundvermögens aus verfassungsrechtlichen Gründen?

  • Fallen die zuletzt im Besitz der Staatlichen Forstbetriebe gewesenen Grundstücke unter das Eigentumsübertragungsgesetz (EigentÜbertrG) mit der Folge einer GrESt-Befreiung nach § 11 EigentÜbertrG?

  • Inanspsruchnahme der GrESt-Befreiungen nach § 6 Abs. 2 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) i.V.m. § 34 Abs. 3 VermG und nach § 11 EigentÜbertrG oder werden diese durch § 11 Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) ausgeschlossen?

  • Unterbleiben einer Steuerfestsetzung aufgrund des § 16 Abs. 2 GrEStG unter dem Gesichtspunkt des Rückerwerbs ehemals eigener Grundstücke bzw. nach dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sowohl nach dem Mauergrundstücksgesetz vom die früheren Eigentümer bzw. ihre Erben ihre in Volkseigentum überführten und nunmehr bundeseigenen Grundstücke grunderwerbsteuerfrei zurückerwerben können als auch nach dem EigentÜbertrG und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz der Erwerb volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von der GrESt freigestellt ist?

  • Greift für einen Teil des Grunderwerbs die Steuerbefreiung nach § 3 GrEStG ein, weil der Antragsteller als Erbe seines Vaters Grundstücke erworben hat, die früher seinem Vater gehört hatten?

Fundstelle(n):
FAAAB-12764

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