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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 522/95

Gesetze: InvZulG § 2

Spaltenfußboden in einem Stallgebäude als Betriebsvorrichtung

Leitsatz

Ein Spaltenfußboden (Gitterroste) in einem Gebäude mit einer Kühe-Melkanlage ist eine Betriebsvorrichtung und deshalb investitionszulagenbegünstigt.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1365 Nr. 24
BAAAB-12722

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