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Sächsisches FG Beschluss v. - 2 V 1655/02

Gesetze: AO 1977 § 191 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2, AO 1977 § 69 S. 1, AO 1977 § 69 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 34 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 138 Abs. 1, BGB § 26 Abs. 2, AO 1977 § 227, FGO § 102, AO 1977 § 5, AO 1977 § 225 Abs. 2, AO 1977 § 226, BGB § 396 Abs. 1 S. 1, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 143

Haftung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für Lohnsteuer und darauf entfallende Säumniszuschläge

teilweise Hauptsacheerledigung durch teilweise Aussetzung des Haftungsbescheids während des Klageverfahrens

Leitsatz

1. Das Vorstandsmitglied (Vizepräsident) eines eingetragenen Vereins haftet für den Ausfall von Lohnsteuer, wenn die Nettolöhne trotz einer finanziellen Krise des Vereins und in Kenntnis der lohnsteuerlichen Pflichten ungekürzt ausgezahlt worden sind und die Lohnsteuer zwar angemeldet, aber nicht abgeführt worden ist. Er haftet auch voll für die bis zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Verein angefallenen Säumniszuschläge, wenn das FA nach Aktenlage bis dahin lediglich von Zahlungsstockungen des Vereins ausgehen konnte und damit die Voraussetzungen für einen hälftigen Erlass der Säumniszuschläge nicht vorlagen.

2. Das FA konnte rechtmäßig für Umsatzsteuerschulden des Vereins die Aufrechnung mit einem Umsatzsteuererstattungsanspruch des Vereins für einen einzelnen Monat des Haftungszeitraums erklären; es war nicht verpflichtet, seine Lohnsteuerforderung gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch des Vereins aufzurechnen, um so den Haftungsbetrag des Haftungsschuldners zu reduzieren (keine Bindung des FA an die Tilgungsreihenfolge nach § 225 Abs. 2 AO im Falle einer Aufrechnung).

3. Die Haftungsschuld des Vorstandsmitglieds ist auch nicht deswegen zu reduzieren, weil das FA im Rahmen von Verhandlungen zur Rückführung der Steuerschulden des Vereins vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von sachgerechten Überlegungen von einem Überleben des Vereins ausgegangen ist und damals auf die Abtretung von Ansprüchen des Vereins aus Sponsoringverträgen verzichtet hat, weil ihm anderes Vermögen des Vereins sicherungsübereignet wurde, diese Sicherungsübereignung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar war und das Vermögen deswegen vom FA nach Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter zur Vermeidung eines wenig erfolgversprechenden Anfechtungsprozesses gegen eine vergleichsweise niedrige Zahlung an die Insolvenzmasse herausgegeben wurde.

4. Zur Ausübung des Auswahlermessens im Haftungsbescheid, wenn der Haftungsschuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

5. Setzt das das FA während des Klageverfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids die Vollziehung hinsichtlich eines Teilbetrags, betreffend einzelne Haftungsmonate, aus, erledigt sich bezüglich dieses Teilbetrags die Hauptsache (einzelne in Betracht kommende Haftungszeiträume als abtrennbare Teile des Antragsbegehrens).

Fundstelle(n):
YAAAB-12710

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