Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1998 bis 2001
Leitsätze
Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des
betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen
werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig
war (vgl. , BStBl II 2001, 646). Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das
auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden
noch im Wesentlichen zu berichtigen. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind streitige „Renditen„ Anlegern zugeflossen, soweit
außer einem kurzen Zeitraum von einem Monat kein Zahlungsengpass ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn anschließend
die Gesellschaft ihre „Geschäftstätigkeit„ noch über drei weitere Jahre ausübt und bei Beschlagnahme der Firmenkonten sich
darauf mit rd. 14,5 Mio. DM eine Summe findet, die unter Zugrundelegung einer aus den Vorjahren errechneten durchschnittlichen
Auszahlungssumme von rd. 5 Mio. DM ausgereicht hätte, entsprechenden Auszahlungsbegehren von Anlegern noch für fast drei Monate
zu entsprechen.
Der Einkommensteuerbescheid 2001 wird bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 64/100 und der Antragsgegner zu 36/100.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2003 S. 326 Nr. 9 TAAAB-12580
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