Verjährungshemmung für alle Tochterunternehmen durch
Antrag der Konzernmutter auf Prüfungsaufschub
Abgrenzung
des gewerblichen Grundstückshandels von privater Vermögensverwaltung
einer Personengesellschaft; Einkünfteumqualifizierung bei einer
Zebragesellschaft
Erweiterte Gewerbeertragskürzung
für eine Zebragesellschaft
Leitsatz
1. Hat nach Anordnung der
Betriebsprüfung in einem Konzern die Konzernmutter für alle
Konzernunternehmen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns gestellt,
tritt für alle Konzernunternehmen die Hemmung der Verjährung nach
§ 171 Abs. 4 AO
1977 bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der
Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide ein. Das gilt auch dann,
wenn nach Ende des Prüfungsaufschubs die Betriebsprüfung im Konzern
zwar sofort beginnt, aber noch mehrere Jahre vergehen, bis das klagende
Tochterunternehmen bei der Prüfung an die Reihe kommt. Hat der
Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Prüfungsaufschub die Initiative an
sich gezogen, besteht für das FA kein Anlass, anschließend von sich
aus innerhalb einer bestimmten Zeit mit der Prüfung zu beginnen.
2. Zur Abgrenzung des gewerblichen
Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung, zur
Bedeutung der (Wieder)Veräußerungsabsicht zum Zeitpunkt des Erwerbs
des Grundstücks als entscheidendes Abgrenzungskriterium, zur
Drei-Objekt-Grenze sowie zu den einkommensteuerlichen Einkunftsarten als
Typusbegriffe.
3. Für die
Veräußerungsabsicht als Voraussetzung für den gewerblichen
Grundstückshandel einer Personengesellschaft ist bei der
Veräußerung von zuvor von den Gesellschaftern eingebrachten
Grundstücken auf den früheren Zeitpunkt der Anschaffung der
betreffenden Immobilien durch die Gesellschafter abzustellen.
4. Bei einer Zebragesellschaft ist
die Umqualifizierung der Einkünfte grundsätzlich auf der Ebene der
Personengesellschaft vorzunehmen (Anschluss an die Auffassung des IV. Senats
des
,
BStBl II 1996, 5; gegen
"Ping-Pong"-Lösung des III. Senats des BFH, vgl. Urteil vom III
R 14/96,
BStBl II 1999, 401).
5. Der erweiterten Kürzung des
Gewerbeertrags einer ausschließlich grundbesitzverwaltenden
Zebragesellschaft nach
§ 9 Nr.1 Satz 2 GewStG steht es nicht
entgegen, dass die Beteiligung an der Zebragesellschaft bei den Gesellschaftern
zum Betriebsvermögen gehört.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-12516
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