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FG des Saarlandes in Saarbrücken  v. - 1 K 291/95

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 1AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz EStG § 15 Abs. 2EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG § 2 Abs. 1EStG § 21AO 1977 § 155 Abs. 2AO 1977 § 179 Abs. 1AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG § 2 Abs. 1

Verjährungshemmung für alle Tochterunternehmen durch Antrag der Konzernmutter auf Prüfungsaufschub

Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von privater Vermögensverwaltung einer Personengesellschaft; Einkünfteumqualifizierung bei einer Zebragesellschaft

Erweiterte Gewerbeertragskürzung für eine Zebragesellschaft

Leitsatz

1. Hat nach Anordnung der Betriebsprüfung in einem Konzern die Konzernmutter für alle Konzernunternehmen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns gestellt, tritt für alle Konzernunternehmen die Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 4 AO 1977 bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide ein. Das gilt auch dann, wenn nach Ende des Prüfungsaufschubs die Betriebsprüfung im Konzern zwar sofort beginnt, aber noch mehrere Jahre vergehen, bis das klagende Tochterunternehmen bei der Prüfung an die Reihe kommt. Hat der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Prüfungsaufschub die Initiative an sich gezogen, besteht für das FA kein Anlass, anschließend von sich aus innerhalb einer bestimmten Zeit mit der Prüfung zu beginnen.

2. Zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung, zur Bedeutung der (Wieder)Veräußerungsabsicht zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks als entscheidendes Abgrenzungskriterium, zur Drei-Objekt-Grenze sowie zu den einkommensteuerlichen Einkunftsarten als Typusbegriffe.

3. Für die Veräußerungsabsicht als Voraussetzung für den gewerblichen Grundstückshandel einer Personengesellschaft ist bei der Veräußerung von zuvor von den Gesellschaftern eingebrachten Grundstücken auf den früheren Zeitpunkt der Anschaffung der betreffenden Immobilien durch die Gesellschafter abzustellen.

4. Bei einer Zebragesellschaft ist die Umqualifizierung der Einkünfte grundsätzlich auf der Ebene der Personengesellschaft vorzunehmen (Anschluss an die Auffassung des IV. Senats des , BStBl II 1996, 5; gegen "Ping-Pong"-Lösung des III. Senats des BFH, vgl. Urteil vom III R 14/96, BStBl II 1999, 401).

5. Der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags einer ausschließlich grundbesitzverwaltenden Zebragesellschaft nach § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG steht es nicht entgegen, dass die Beteiligung an der Zebragesellschaft bei den Gesellschaftern zum Betriebsvermögen gehört.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAB-12516

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