Keine abgabenrechtliche Haftung für
Arbeitskammerbeiträge
Voraussetzungen für
Betriebsübernehmerhaftung
Leitsatz
1. Arbeitskammerbeiträge
können nicht im abgabenrechtlichen Haftungswege geltend gemacht werden
(Anschluss an Urteile des 2. Senats des
und vom
2 K 57/88).
2. Die Überschuldung eines
Unterehmens schließt eine Betriebsübernehmerhaftung nach
§ 75 Abs. 1 Satz 1 AO nicht
von vornherein aus, weil das Unternehmen allein aufgrund seiner
Überschuldung noch nicht aufgehört hat, ein Unternehmen zu sein, das
- als lebendes - fortgeführt werden kann.
3. Eine Erwerberhaftung nach
§ 75 AO kommt auch dann in Betracht,
wenn der Inhaber eines Kartonageunternehmens beim Gewerbeamt eine
Betriebsaufgabe und seine Tochter eine Betriebsneuerichtung angemeldet hat und
die Tochter den Fahrzeugpark, die sonstigen Betriebsmittel und einen
verminderten Kundenstamm gegen Übernahme nur der mit diesen Aktivposten
verbundenen Verbindlichkeiten des Vaters übernommen hat, weil das von der
Tochter übernommene Betriebsvermögen die wesentliche organisatorische
Zusammenfassung derjenigen Betriebsmittel darstellt, die notwendig ist, das
Kartonageunternehmen weiter betreiben zu können.
4. Der Betriebsübernehmerhaftung
steht auch nicht entgegen, dass ein Untenehmen angesichts einer hohen
Überschuldung sowohl vor als auch nach der Übernahme des
Aktivvermögens weder vergleichsfähig noch konkursfähig gewesen
ist.
5. Die Betriebsübernehmerhaftung
des
§ 75 Abs. 1 Satz 1 AO
greift auch dann, wenn ein bereits eingestellter Betrieb sich ohne großen
Aufwand wieder in Gang setzen lässt.
6. Für die Erwerberhaftung nach
§ 75 Abs. 1 AO ist allein
entscheidend, dass mit den übernommenen Unternehmensmitteln Einnahmen
erzielbar sind, die zur Tilgung der alten Steuerschulden des Betriebs
hätten eingesetzt werden können.
7. Einer Erwerberhaftung nach
§ 75 Abs. 1 Satz 1 AO steht
bei im Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Betriebsgrundlagen
jedenfalls dann nichts entgegen, wenn der Betriebsübernehmer die
wesentlichen sicherungsübereigneten Betriebsgrundlagen mit Zustimmung des
oder der Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber erwirbt.
8. Das Eingehenmüssen von
entsprechenden Bankverbindlichkeiten zur Aufbringung des Kaufpreises für
die als wesentliche Betriebsgrundlagen übernommenen Aktivposten des
Unternehmens ist keine haftungsschädliche Betriebsinvestition, sondern
eine haftungsunschädliche Erwerberinvestition.
Fundstelle(n): FAAAB-12388
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