Unter "Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken" im Sinne des
§ 10e Abs. 1 EStG ist die
Selbstnutzung bewohnbaren Wohneigentums zu verstehen. Dass die Wohnung
innerhalb des 8-jährigen Begünstigungszeitraumes gegebenenfalls nur
notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen
eingerichtet ist und/oder nur als Nebenwohnung genutzt wird, steht der
Abzugsberechtigung nach diese Vorschrift nicht entgegen, wohl aber geht die
Abzugsberechtigung für das Anschaffungsjahr oder ein anderes Jahr des
Begünstigungszeitraumes verloren, wenn die Wohnung in diesen Jahren wegen
Renovierungs- oder Umbauarbeiten nicht benutzbar ist.
Fundstelle(n): FAAAB-12362
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