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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2363/02 EFG 2003 S. 831

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a

Zur Definition der Überentnahme

Leitsatz

Eine Überentnahme liegt auch dann vor, wenn sie sich nur aus Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ergibt (Tz. 23 des ; BStBl I 2000, S. 588 ff.), im Wirtschaftsjahr selbst jedoch eine Unterentnahme vorlag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 179 Nr. 4
EFG 2003 S. 831
BAAAB-12320

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