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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2467/99

Gesetze: AO § 129 Satz 1, AO § 165 Abs. 1, AO § 165 Abs. 2

Zur Nachholung versehentlich nicht bekannt gegebener Nebenbestimmungen gemäß § 129 Satz 1 AO

Leitsatz

Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO setzt nicht voraus, dass der Fehler für den Steuerpflichtigen unmittelbar erkennbar ist. Entscheidend ist die Erkennbarkeit nach Offenlegung der Steuerakten. Wird dem Steuerpflichtigen ein vom Finanzamt vorgesehener Vorläufigkeitsvermerk aufgrund eines Versehens im Sinne des § 129 Satz 1 AO nicht bekannt gegeben, kann dies deshalb als offenbare Unrichtigkeit korrigiert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-12235

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