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Einkommensteuer; | keine Einbeziehung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG in die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht
Nach Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist der nach § 23 EStG steuerpflichtige Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks nicht in die Beurteilung der Absicht zur Erzielung positiver Einkünfte i. S. des § 21 EStG einzubeziehen. Grund dafür ist, dass die Einkunftserzielungsabsicht für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln ist. Denn eine von der konkreten Einkunftsart losgelöste Überschusserzielungsabsicht gibt es nicht. Unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fällt eine Vermietungstätigkeit daher nur dann, wenn der Stpfl. die Absicht hat, aus der laufenden Vermögensnutzung auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen. Wertsteigerungen der Immobilie oder der später einmal zu erwartende Erlös aus der Substanzverwertung müssen bei der Überschussprog...