Einfluß von Datenschutzmaßnahmen auf Beurteilung als häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz
Nutzt ein Arbeitnehmer mit Billigung seines Arbeitgebers einen Raum im ihm gehörenden Einfamilienhaus im Rahmen seiner nichtselbständigen
Arbeit, für die er in besonderem Maße Schriftstücke und Dateien benötigt, die dem Datenschutz unterliegen (hier: Sozialdaten
gem. § 67 SGB X), so verliert dieser Raum auch dann nicht die Eigenschaft als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs.
5 Nr. 6b EStG, wenn zur Sicherung dieser Dateien und Schriftstücke in dem Raum technische und organisatorische Maßnahmen gem.
§ 78a SGB X getroffen werden, sofern in diesem Raum weitere Arbeiten verrichtet werden, die typisch für die Nutzung eines
häuslichen Arbeitszimmers sind.
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