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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1010/99

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für die Ausbildung zur Heilpraktikerin als Ausbildungskosten

Leitsatz

Die Ausbildung einer Zahnarztsekretärin zur Heilpraktikerin bedeutet einen Wechsel der Berufsart, da mit der eigenverantwortlichen Tätigkeit einer Heilpraktikerin ein anderes Berufsziel vorliegt, so dass die Aufwendungen für den Besuch einer Heilpraktikerschule keine als Fortbildungskosten abziehbaren Werbungskosten, sondern nur beschränkt abziehbare Ausbildungskosten darstellen.

Fundstelle(n):
WAAAB-12070

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