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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 99/1999 EFG 2003 S. 1356

Gesetze: AO § 162 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1 2. Halbsatz, AO § 88, AO § 90

Schätzung von Zinseinnahmen

Leitsatz

  1. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten, indem er Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissens- und Einflusssphäre zugehören, nicht offenlegt, so führt das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast, sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes.

  2. Die Beweisnähe des Steuerpflichtigen für die in seinem Bereich liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung um so mehr zu dessen Lasten, je persönlicher, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer und undurchsichtiger die behaupteten Verhältnisse sind.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1356
EFG 2003 S. 1356 Nr. 19
KÖSDI 2003 S. 13935 Nr. 11
YAAAB-11926

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