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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 233/2001

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, BGB § 818 Abs. 3

Kein Wegfall der Bezeichnung gem. § 818 Abs. 3 BGB im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO

Leitsatz

Der Empfänger zu Unrecht geleisteter Kindergeldzahlungen kann dem Rückerstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO der Familienkasse nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil er das Geld für den Lebensunterhalt verbraucht habe, denn § 818 Abs. 3 BGB findet im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung.

Fundstelle(n):
IAAAB-11765

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