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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 565/00 EFG 2001 S. 959

Gesetze: BewG § 145 Abs. 3, BewG § 146 Abs. 6

Zuordnung des Grundstücks zum RichtwertgebietUmrechnung des Richtwerts nach der Geschoßflächenzahl Kein Abzug für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten bei der Mindestbewertung

Leitsatz

  1. Das Finanzamt hat den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwert regelmäßig ohne nähere Prüfung hinsichtlich seiner Höhe anzuwenden.

  2. Der vom Gutachterausschuss festgesetzte Bodenrichtwert ist nur dann in einen Bodenwert für das zu bewertende Grundstück umzurechnen, wenn sich der Bodenrichtwert auf eine vom Gutachterausschuss angegebene Geschoßflächenzahl bezieht. Die Umrechnung erfolgt nach der baurechtlich möglichen Nutzung, nicht nach der tatsächlichen Bebauung.

  3. Mit dem Abschlag von 20 v. H. nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG sind alle wertbeeinflussenden Merkmale pauschal abgegolten. Aufwendungen für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten können demnach nicht mehr abgezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 959
WAAAB-11743

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