Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Finanzierung einer aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbetrag
Leitsatz
1. Schließt ein Stpfl. eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung ab, steht ein vertraglich vereinbartes Rückkaufsrecht der
Annahme, der Stpfl. habe den endgültigen Entschluß gefaßt, steuerpflichtige Renteneinkünfte zu erzielen grundsätzlich nicht
entgegen.
2. Die Kosten der Finanzierung des Einmalbetrages sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Stpfl. aufgrund seiner Lebenserwartung
damit rechnen kann, daß die steuerpflichtigen Ertragsanteile in den zu erwartenden Rentenzahlungen höher sind als die Finanzierungskosten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-11717
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