Preisvorteile aufgrund von Personalrabatten, die innerhalb eines Konzernverbundes an Berechtigungsausweise geknüpft sind,
gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
Leitsatz
Werden Arbeitnehmern durch Mitarbeiterverkauf Preisvorteile gewährt, so stellen diese Arbeitslohn und damit Einkünfte der
Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.
Auch Leistungen durch Dritte (Schwestergesellschaft des Arbeitgebers) sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den erlangten
Vorteil als Frucht seiner Arbeit betrachten kann.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn - z.B. durch Ausgabe von Berechtigungskarten an Arbeitnehmer - der Arbeitgeber an
der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten mitwirkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1024 Nr. 19 EFG 2000 S. 1323 RAAAB-11655
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