Aufwendungen für Umbaumaßnahmen sind nur dann als dauernde Last abzugsfähig, wenn in dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag eine
diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde; die spätere vertragliche Begründung einer entsprechenden Pflicht stellt eine
freiwillig begründete Rechtspflicht dar
Leitsatz
Bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen handelt es sich um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug,
für den die Grundsätze des Großen Senats des BFH zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung entsprechend anzuwenden
sind.
Wiederkehrende Leistungen, die ohne Bezug zu einem vom Versprechensempfänger dafür erhaltenen Vermögenswert gewährt werden,
sind Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht i.S.v. § 12 Nr. 2 EStG.
War ein Stpfl. aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages lediglich verpflichtet, gewöhnliche Ausbesserungen an den Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden zu übernehmen und übersteigen die von ihm vorgenommenen Umbaumaßnahmen das Ausmaß von "gewöhnlichen
Ausbesserungen" beträchtlich, so stehen die Aufwendungen ohne Bezug zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag und stellen Zuwendungen
aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht i.S.v. § 12 Nr. 2 EStG dar.
Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Stpfl. auf einen etwaigen durch die Umbaumaßnahmen begründeten Aufwendungsersatzanspruch
entsprechend §§ 547, 590 b BGB verzichtet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1074 Nr. 20 NAAAB-11652
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