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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 8 V 664/99 EFG 2000 S. 1144

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 Satz 2, AO § 179 ff.

Keine Antragsbefugnis der atypisch stillen Gesellschaft im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Leitsatz

  1. Eine atypisch stille Gesellschaft kann aus den Mitteilungen der Finanzbehörden an die Wohnsitz-Finanzämter der atypisch stillen Gesellschafter eine eigene unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung nicht ableiten. Denn durch die Mitteilungen wird eine vorläufige Wertung über Einkünfte getroffen, über die im Hauptverfahren im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte endgültig zu entscheiden ist. Betroffen sind daher nur die Beteiligten des Gewinnfeststellungsverfahrens.

  2. Für das einstweilige Anordnungsverfahren kann antragsbefugt nur derjenige sein, der in der Hautsache zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Gewinnfeststellungsbescheid berechtigt wäre.

  3. Da eine atypisch stille Gesellschaft selbst nicht Beteiligte des Feststellungsverfahrens ist, weil sich ein einheitlicher Feststellungsbescheid nicht gegen die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter und den Geschäftsinhaber richtet, kann sie auch nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die einheitliche Feststellung der Einkünfte betrifft.

  4. Fehlt es der atypisch stillen Gesellschaft an der Beteiligtenfähigkeit, dann fehlt es nicht nur an der Befugnis der Gesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für die Gesellschaft zu klagen, vielmehr fehlt es dann auch an der Antragsbefugnis.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1144
TAAAB-11611

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