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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 465/99 EFG 2003 S. 1649

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Fiktive Jahresnettoprämie kein sog. Aktivbezug

Leitsatz

  1. Aktivbezüge sind die diejenigen Gehaltsbestandteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zuwendet.

  2. Eine fiktive Jahresnettoprämie gehört nicht zu den Aktivbezügen, da sie als fiktiver Gehaltsbestandteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Sie ist steuerlich lediglich rechnerische Vergleichgröße für die Berechnung des Werts der zukünftigen Versorgung, stellt sich aber nicht als aktiver Zufluss beim Arbeitnehmer dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 411 Nr. 7
EFG 2003 S. 1649
EFG 2003 S. 1649 Nr. 22
INF 2003 S. 849 Nr. 22
KAAAB-11546

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