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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 459/96

Gesetze: BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 76 Abs. 1 Nr. 4, BewG § 81, BewG § 82, BGB § 242

Treu und Glauben stehen bei bei bloßem Zeitablauf der Einheitswert-Fortschreibung für ein bebautes Grundstück nicht entgegen

Leitsatz

  1. Läuft eine Grundsteuervergünstigung aus, stellt das eine Veränderung tatsächlicher Verhältnisse dar, die dem Grunde nach eine Wertfortschreibung erfordert.

  2. Durch den Grundsatz von Treu und Glauben wird die Finanzverwaltung nicht daran gehindert, den Einheitswert für ein bebautes Grundstück im Jahre 1993 fortzuschreiben, auch wenn die Voraussetzungen der Fortschreibung (Veränderung tatsächlicher Verhältnisse wegen Auslaufens der Grundstückervergünstigung) bereits im Jahre 1987 vorgelegen haben.

  3. Durch Zeitablauf allein kann ein Vertrauenstatbestand nicht begründet werden.

Fundstelle(n):
GAAAB-11368

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