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FG Münster Beschluss v. - 8 V 4220/02 E EFG 2003 S. 244

Gesetze: GG Art 3 Abs 1GG Art 14 GGArt 14 Abs 1 GGArt 20 GGArt 20 Abs 3 EStG§ 2 EStG§ 2 Abs 3 EStG§ 2 Abs 2 EStG§ 2 Abs 2 S 3 AO§ 163 AO§ 227 FGO§ 68 FGO§ 68 Abs 2 FGO§ 68 Abs 2 S 8 FGO§ 69 FGO§ 69 Abs 3 GG Art 3

Einkünfteermittlung:

Ernsthafte Zweifel an der Verfassungskonformität

Leitsatz

1) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Verfassungsgemäßheit des § 2 Abs. 3 S. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 erhebliche Zweifel im Hinblick auf einen Verstoß gegen das aus Art. 3 GG abzuleitende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, soweit der Ausgleich positiver Einkünfte mit so genannten echten Verlusten beschränkt ist. Zudem ergeben sich verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatzes der Bestimmtheit von Gesetzen. Schließlich bestehen Zweifel, ob § 2 Abs. 3 EStG bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.

2) Bei gegebener Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 3 S. 3 EStG EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 kann der Steuerpflichtige, dessen wirtschaftliche Existenz unter Umständen aufgrund der gesetzlichen Besteuerung gefährdet wird, an Stelle der Aufhebung des Gesetzes nicht darauf verwiesen werden, dass er die Möglichkeit habe, eine Billigkeitsregelung i.S.d. §§ 163 bzw. § 227 AO zu beantragen. Eine Besteuerung, die in einer nicht unerheblichen Zahl unter Umständen zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung führen kann, verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

3) Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden ist bei Steuerbescheiden gemäß § 69 Abs. 2 S. 8 FGO auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt, sofern die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 244
EFG 2003 S. 244 Nr. 4
INF 2003 S. 43 Nr. 2
RAAAB-11172

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