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FG Münster  v. - 6 K 4490/99 Kg EFG 2001 S. 982

Gesetze: EStG § 31 S 3EStG § 31 S 4EStG § 31 S 5EStG § 32 Abs 4EStG § 32 Abs 4 S 1EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2aEStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3EStG § 32 Abs 4 S 2EStG § 32 Abs 4 S 6EStG § 33 b Abs 3EStG § 33 b Abs 3 S 3EStG § 63 Abs 1EStG § 63 Abs 1 S 2 ESt-Handbuch 1999 R 180d Abs 3 ESt-Handbuch 1999 R 180d Abs 3 S 5 BGB § 1602

Kindergeld

Gewährung von Kindergeld bei eigenen Einkünften und Bezügen bzw. verwertbares Vermögen des Kindes

Leitsatz

1) Ein behindertes Kind ist erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung sowohl seines - am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierten - Grundbedarfs als auch des - mit dem Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 S. 3 EStG anzusetzenden - behinderungsbedingten Mehrbedarfs ausreicht.

2) Für die Frage, ob sich ein behindertes Kind selbständig unterhalten kann, ist ausschließlich auf dessen eigene Einkünfte und Bezüge abzustellen; ob das Kind über eigenes zumutbar verwertbares Vermögen verfügt, ist unbeachtlich (a.A. R 180 d Abs. 3 S. 5 ESt-Handbuch 1999).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 982
QAAAB-11087

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