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FG MÜNSTER Urteil v. - 4 K 8045/98 E EFG 2001 S. 366

Gesetze: EStG § 34 f Abs 3, EStG § 32 Abs 4, EStG § 32 Abs 4 S 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 5, EStG § 32 Abs 4 S 6, EStG § 32 Abs 6

Baukindergeld

Berücksichtigung von Kindern bei Beendigung der Ausbil-dung im Laufe eines Monats

Leitsatz

Im Rahmen des § 34 f EStG ist die Frage, welche Einkommensteile des Kindes bei der Beendigung einer Ausbildung innerhalb eines Veranlagungszeitraumes anzurechnen sind, wenn das Ausbildungsende nicht mit dem Monatsende zusammenfällt, wie bei Kindergeld und Kinderfreibetrag zu entscheiden. Einkommen des Kindes, das nach Abschluss der Berufsausbildung erzielt wird, ist hiernach nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 366
FAAAB-11017

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