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FG MÜNSTER Urteil v. - 3 K 8622/97 VSt EFG 2000 S. 911

Gesetze: FGO § 137 S 2, AO 1977 § 363 Abs 2 S 2, AO 1977 § 363 Abs 2 S 4

Verfahrenskosten

Kostentragung bei Fortsetzung eines gesetzlich ruhenden Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde vor Ergehen der zur streitigen Rechtsfrage anhängigen Verfahren

Leitsatz

Die Finanzbehörde darf ein ruhendes Einspruchsverfahren erst nach der Entscheidung der beim Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht zu der streitigen Rechtsfrage anhängigen Verfahren durch Fortsetzungsmitteilung fortsetzen. Missachtet sie dies, so handelt sie ermessensfehlerhaft und hat - zumindest - die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 911
CAAAB-10996

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