Kostentragung bei Fortsetzung eines gesetzlich ruhenden Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde vor Ergehen der zur streitigen
Rechtsfrage anhängigen Verfahren
Leitsatz
Die Finanzbehörde darf ein ruhendes Einspruchsverfahren erst nach der Entscheidung der beim Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht
oder einem obersten Bundesgericht zu der streitigen Rechtsfrage anhängigen Verfahren durch Fortsetzungsmitteilung fortsetzen.
Missachtet sie dies, so handelt sie ermessensfehlerhaft und hat - zumindest - die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 911 CAAAB-10996
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