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FG Münster Urteil v. - 2 K 334/00 Kg EFG 2001 S. 1560

Gesetze: EStG § 32 Abs 3EStG § 32 Abs 4EStG § 32 Abs 5EStG § 63 Abs 1EStG § 63 Abs 1 S 1EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1EStG § 63 Abs 1 S 2 BerufsausbildungsG § 14 BaFöG § 15 a EStG § 32 Abs 1, 3 - 5, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, S 2

Kindergeld:

Zeitpunkt der Beendigung einer Berufsausbildung

Leitsatz

1) Die Berufsausbildung ist beendet, wenn das Kind sein Berufsziel erreicht hat, d.h. regelmäßig mit Ablegung der letzten Prüfungsleistung, oder wenn das Kind die Ausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt.

2) Der Zeitpunkt der Ablegung der letzten Prüfung ist - jedenfalls bei deren Bestehen - grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn das Kind nach erfolgloser Erstprüfung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1560
DAAAB-10948

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