1) Die Berufsausbildung ist beendet, wenn das Kind sein Berufsziel erreicht hat, d.h. regelmäßig mit Ablegung der letzten
Prüfungsleistung, oder wenn das Kind die Ausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt.
2) Der Zeitpunkt der Ablegung der letzten Prüfung ist - jedenfalls bei deren Bestehen - grundsätzlich auch dann maßgeblich,
wenn das Kind nach erfolgloser Erstprüfung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hat.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1560 DAAAB-10948
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