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FG Münster Urteil v. - 1 K 430/99 F EFG 2003 S. 30

Gesetze: EStG § 6 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 5, EStG § 4 Abs 4

Körperschaften:

Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht

Leitsatz

1.) Der Forderungsverzicht gegenüber einer GmbH ist nicht betrieblich, sondern gesellschaftlich veranlaßt, wenn der Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns keinen Forderungsverzicht ausgesprochen hätte. Dies gilt entsprechend für den Fall, daß Gläubiger der erlassenen Schuld eine Personengesellschaft ist, an der der Gesellschafter der GmbH als Mitunternehmer beteiligt ist.

2.) Von einer gesellschaftlichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die übrigen Gläubiger der Gesellschaft keinen Forderungsverzicht ausgesprochen haben, sowie dann, wenn der Gesellschafter gegenüber der GmbH Patronatserklärungen abgegeben hat.

3.) Ein gesellschaftlich veranlaßter Forderungsverzicht ist bei der Schuldnergesellschaft in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung als verdeckte Einlage in das Gesellschaftsvermögen zu beurteilen.

4.) Beim Gläubigerpersonenunternehmen führt der gesellschaftlich veranlaßte Forderungsverzicht zu einer verdeckten Entnahme, die mit dem Teilwert zu bewerten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 30
EFG 2003 S. 30 Nr. 1
EAAAB-10913

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