Abgrenzung von betrieblich und
gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht
Leitsatz
1.) Der Forderungsverzicht gegenüber
einer GmbH ist nicht betrieblich, sondern gesellschaftlich veranlaßt, wenn der
Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns keinen
Forderungsverzicht ausgesprochen hätte. Dies gilt entsprechend für den Fall,
daß Gläubiger der erlassenen Schuld eine Personengesellschaft ist, an der der
Gesellschafter der GmbH als Mitunternehmer beteiligt ist.
2.) Von einer gesellschaftlichen
Veranlassung ist auszugehen, wenn die übrigen Gläubiger der Gesellschaft keinen
Forderungsverzicht ausgesprochen haben, sowie dann, wenn der Gesellschafter
gegenüber der GmbH Patronatserklärungen abgegeben hat.
3.) Ein gesellschaftlich veranlaßter
Forderungsverzicht ist bei der Schuldnergesellschaft in Höhe des werthaltigen
Teils der Forderung als verdeckte Einlage in das Gesellschaftsvermögen zu
beurteilen.
4.) Beim Gläubigerpersonenunternehmen
führt der gesellschaftlich veranlaßte Forderungsverzicht zu einer verdeckten
Entnahme, die mit dem Teilwert zu bewerten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 30 EFG 2003 S. 30 Nr. 1 EAAAB-10913
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