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FG Münster Urteil v. - 13 K 4375/99 E EFG 2002 S. 1306

Gesetze: BGB § 1601, BGB § 1602 Abs 1, BGB § 1610 Abs 2, EStG § 33a Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen:

Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach Lehre und abgebrochenem Studium

Leitsatz

Unterhaltsleistungen im Zusammenhang mit einer weiteren Ausbildung des Kindes können dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn nach abgeschlossener Lehre und Abbruch eines fortgeschrittenen Studiums der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1306
EFG 2002 S. 1306 Nr. 20
LAAAB-10808

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