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FG Münster Beschluss v. - 11 V 4133/01 E, G EFG 2002 S. 132

Gesetze: EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 18 Abs 1

Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit:

Berufstypische Tätigkeit eines Ingenieurs / Gewinnerzielungsabsicht

Leitsatz

1) Es bestehen ernstliche Zweifel, ob das vom BFH für die Abgrenzung der ingenieurmäßigen freiberuflichen von der gewerblichen EDV-Beratung herangezogene Kriterium "System- oder Anwendersoftwareentwicklung" noch dem Stand der Ausbildung und Tätigkeit von Ingenieuren entspricht, und ob nicht vielmehr der im EDV-Bereich selbständig tätige Hochschulabsolvent, der Anwendersoftware entwickelt, generell als Freiberufler anzusehen ist.

2) An der Gewinnerzielungsabsicht mangelt es, wenn ein Betrieb nach der Art der Bewirtschaftung schon deshalb von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen kann, weil die Betriebseinnahmen nicht einmal annähernd die Materialausgaben decken und Ansätze einer aufwandsbezogenen Preiskalkulation nicht erkennbar sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 132
EFG 2002 S. 132 Nr. 3
RAAAB-10764

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