Kindergeld für palästinsensiche Flüchtlinge (UNRWA-Flüchtlinge);
Kindergeld für Staatenlose
Leitsatz
1. Ein palästinensischer Volkszugehöriger, der im Besitz eines Flüchlingsausweises der UNRWA ist und sich mit einer ihm
befristet erteilten Aufenthaltsbefugnis im Inland aufhält, ist nicht schon allein dadurch kindergeldberechtigt, dass
er nach seinem Vortrag wegen des Wegfalls des Schutzes der UNRWA nach Art. 1 D Abs. 2 der Genfer Konvention (GK) „ipso
facto„ unter die Bestimmungen der GK fällt. Erforderlich ist auch in diesem Fall ein Anerkennungsbescheid des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
2. Ein Kindergeldanspruch auf Grund der Bestimmungen des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk)setzt jedenfalls die Anerkennund
als Staatenloser voraus. Die verbindliche Feststellung über die Anerkennung als Staatenloser erfolgt mit Erteilung
eines Reiseausweises nach Art. 28 StlÜbk.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1314 EFG 2002 S. 1314 Nr. 20 TAAAB-10600
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