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Finanzgericht München Urteil v. - 8 K 3699/98 EFG 2002 S. 623

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, LStDV § 1, LStDV § 2, FGO § 100 Abs. 1 S. 4, FGO § 40 Abs. 2, EStG § 41a Abs. 1 S. 1, FGO § 40 Abs. 1, AO 1977 § 168

Arbeitnehmereigenschaft eines Chefarztes bezüglich seiner Liquidationseinnahmen

Anfechtbarkeit der Lohnsteueranmeldung durch Arbeitnehmer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids

Fortsetzungsfeststellungsklage im LSt-Anmeldungsverfahren

Lohnsteueranmeldung für Februar 1998

Leitsatz

1. Der in einem Kreiskrankenhaus angestellte Chefarzt, der für die zwischen dem Krankenhaus und den Privatpatienten vereinbarten ärztlichen Wahlleistungen lt. seinem Arbeitsvertrag das Liquidationsrecht besitzt, bezieht aus diesen Einnahmen Arbeitslohn, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalls die Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit überwiegen, weil die dem Liquidationsrecht unterliegenden Leistungen nach dem Arbeitsvertrag zu seinen Dienstaufgaben gehören und an dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten gleichbleibenden Ort zu festen Zeiten ausgeübt werden müssen. Allein die ohne Einflussnahme des Krankenhausträgers erfolgte selbständige Honorarfestsetzung und das – durch die Einziehung durch den Krankenhausträger ohnehin geminderte – Risiko des Forderungsausfalls führen nicht zu einem für die Selbständigkeit der Tätigkeit ausreichenden Unternehmerrisiko.

2. Mit dem Ergehen des Einkommensteuerbescheids gegenüber einem Arbeitnehmer entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Anfechtung der Lohnsteueranmeldung im Wege der Anfechtungsklage. Zulässig ist aber, der wegen der Beurteilung bestimmter Einnahmen als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer verfolgte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lohnsteueranmeldung nach § 100 Satz 4 FGO (Fortsetzungsfeststellungsklage), wenn die Entscheidung über die Einkünftequalifikation im Lohnsteueranmeldungsverfahren auch im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu beachten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 623
EFG 2002 S. 623 Nr. 10
BAAAB-10564

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