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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 2974/00 EFG 2001 S. 986

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG 1983 § 8 Abs 1, GrEStG 1983 § 9 Abs 1 Nr 1, WEG § 3

Kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Empfehlung eines Bauunternehmers durch den Grundstücksverkäufer

Selbständige Herstellbarkeit von Gebäuden in der Rechtsform des Wohnungs- oder Teileigentums bei der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Wird ein Miteigentumsanteil an einem unbebauten, zur Bebauung mit Doppelhaushälften vorgesehenen Grundstück erworben, verbunden mit der Verpflichtung, zugunsten der Käufern der übrigen Miteigentumsanteile noch Wohnungseigentum zu begründen, so sind die späteren Bauleistungen nicht nach den Grundsätzen des "einheitlichen Vertragswerks" in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen auftreten und diese Personen nicht aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten und nicht durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge hinwirken. Die Empfehlung eines in Frage kommenden Bauunternehmers durch den Grundstücksveräußerer unter Hinweis auf dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft kann insbesondere dann nicht als derartiges Zusammenwirken zwischen Grundstückseigentümer und Bauunternehmer gewertet werden, wenn der Bauunternehmer erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages und auf eine entsprechende Nachfrage des Erwerbers hin benannt wird.

2. Beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, der noch mit dem Sondereigentum an einem erst zu errichtenden Gebäudeteil zu verbinden ist, kann eine Einbeziehung der Bauleistungen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mit der Rechtsprechung begründet werden, dass Eigentumswohnungen oder Reihenhäuer in der Rechtsform des Wohnungseigentums nicht für sich allein erstellt werden können (gegen , BStBl II 1982, 741). Jedenfalls Doppelhaushälften, die in der Rechtsform des Wohnungs- bzw. Teileigentums errichtet werden, können auch zeitlich und technisch voneinander unabhängig errichtet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 875 Nr. 16
EFG 2001 S. 986
SAAAB-10233

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