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FG München Urteil v. - 6 K 4856/02

Gesetze: AO § 52 Abs. 1, AO § 63

Untätiger Verein nicht gemeinnützig

Körperschaftsteuer 1997, 1998 und 1999

Leitsatz

Ein Verein, der die satzungsmäßigen Zwecke nicht verfolgt, sondern untätig ist, ist nicht gemeinnützig. Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke längere Zeit durch außergewöhnliche, von der Körperschaft nicht zu beeinflussende Umstände verhindert wird (, BStBl II 1975, 458).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAB-09971

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